Zahnersatz passt nicht: Behandlungsfehler?

Aus Patientensicht handelt es sich letztlich um einen Behandlungsfehler, wenn der eingesetzte Zahnersatz nicht auf Anhieb passt. Gerichte sehen dies oft anders: Vor einigen Wochen hat beispielsweise das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in einem Fall-Urteil festgehalten, dass Anpassungsmaßnahmen kein Beleg für einen Behandlungsfehler sind. Im Streit zwischen Patient und Zahnarzt ging es um Anpassungsarbeiten an der eingesetzten prothetischen Versorgung. Während die Patientin Schmerzensgeld und weitere Kosten einforderte, konnte ein Sachverständigengutachten keinen Fehler beim Planungs- und Behandlungsablauf feststellen. Nachbesserungsarbeiten seien nicht ungewöhnlich und kein Zeichen für ein falsches Vorgehen, so die Richter in ihrem einstimmigen Urteil. Eingliederung von Zahnersatz sei „ein mehrstufiger Prozess", der unter Umständen Anpassungen erfordere, bei denen der Patient auch mitzuwirken habe. Den behandelnden Zahnärzten stehen rechtlich verschiedene Nachbesserungsleistungen zu – erst wenn objektiv die Prothetik nicht zumutbar ist, falle das Nachbesserungsrecht weg, wodurch aber noch nicht ein „Behandlungsfehler" eingetreten sei. Patienten müssten wissen, dass eine Nachbesserung nicht zwingend auf einen Behandlungsfehler hinweist und in der Regel hingenommen werden muss, so das Gericht.

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